|
|
 |
| HOME > RESOURCES > FAQS |
 |
|
|
|
|
|
| 1 |
|
Welche Angaben und Unterlagen sind bei einer Patentanmeldung vorzulegen?
|
|
|
| |
Wir benötigen folgende Angaben und Unterlagen, um für Sie ein Patent zu erwerben:
i) Name und Anschrift des Anmelders (falls der Anmelder eine Körperschaft ist, Name und Anschrift des Vertreters)
ii) Name und Anschrift des Erfinders (oder der Erfinder)
iii) Name der Erfindung, Beschreibung, Patentansprüche, Zusammenfassung und ggf. Zeichnungen
iv) Wenn Anspruch auf ein Prioritätsrecht existiert: die beglaubigte Urkunde der Prioritaetsanmeldung als Beleg
v) Bei Inanspruchnahme einer Neuheitsschonfrist: eine schriftliche Absichtserklärung und Unterlagen, die die entsprechenden Tatsachen belegen
vi) ggf. Vollmachtsurkunde (POA) oder Generalvollmachtsurkunde (GPOA)
Alle Angaben bzw. Unterlagen sind, bevor sie vorgelegt werden, ins Koreanische zu übersetzen. Andere Sprachen werden nicht akzeptiert. Der Beleg der Prioritätsanmeldung kann bei Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren später nachgereicht werden. |
|
| 2 |
|
Welche Unterlagen sind erforderlich, um ein der Pariser Verbandsübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch zu nehmen?
|
|
|
| |
Die Inanspruchnahme einer Priorität ist bei der Einreichung einer Patentanmeldung zu melden. Die Unterlagen müssen innerhalb von 16 Monaten ab dem Prioritätsdatum dem koreanischen Patentamt KIPO vorgelegt werden. Wenn das Prioritätsrecht durch die Anmeldung beim japanischen Patentamt (JPO) oder amerikanischen Patentamt (USPTO) beansprucht worden ist, müssen keine gesonderten Unterlagen eingereicht werden. Falls es sich um ein Prioritätsrecht handelt, das durch die Anmeldung beim USPTO beansprucht wurde, gilt der vorige Satz nur, wenn die Anmeldung bereits veröffentlicht worden ist oder, im Falle einer unveröffentlichen Anmeldung, beim USPTO der Antrag auf Zugangserlaubnis zu Anmeldungsunterlagen für teilnehmende Ämter (PTO/SB/39) gestellt wurde.
Für die nationale Phase des PCT-Verfahrens in Korea ist es bei der Anmeldung nicht nötig, die Unterlagen zur Belegung der Prioritätsansprüche vorzulegen, weil sie dem koreanischen Patentamt KIPO durch das internationale Patentamt WIPO zur Verfügung gestellt werden. |
|
| 3 |
|
Wie wird die nationale Phase des PCT-Verfahrens in Korea eingeleitet?
|
|
|
| |
Um in die nationale Phase in Korea einzutreten, muss der Anmelder dem koreanischen Patentamt innerhalb von 31 Monaten ab dem frühesten Prioritätsdatum eine nationale Anmeldung vorlegen. Die vorzulegenden Unterlagen sind dieselben, die eine konventionale nationale Anmeldung (Siehe Nr.1) voraussetzt. Falls während der internationalen Phase inhaltliche oder namentliche Abänderungen vorgenommen wurden, ist auch eine Kopie und eine Übersetzung der entsprechenden Unterlagen vorzulegen. |
|
| 4 |
|
Wie funktioniert das koreanische System bezüglich Generalvollmacht?
|
|
|
| |
Das koreanische Patentamt KIPO akzeptiert seit dem 1. Januar 1999 die Generalvollmacht. Sämtliche Verfahren können mit Generalvollmacht durchgeführt werden, und die Vollmacht kann jedem erteilt werden und jeder Zeit wieder entzogen werden. Bei Rechststreitfällen ist jedoch eine konventionelle (förmliche) Vollmacht anzuwenden. |
|
| 5 |
|
Nach welchen Kriterien wird in Korea die Neuheit einer Erfindung festgestellt?
|
|
|
| |
Laut dem koreanischen Patentgesetz gelten folgende Erfindungen nicht als Neuheit:
i) Erfindungen, die vor dem Anmeldetag (oder Prioritätsdatum bei Inanspruchnahme einer Priorität) in Korea bekannt oder öffentlich verwendet wurden.
ii) Erfindungen, die in Publikationen erwähnt wurden, die in Korea oder in einem anderen Land vor dem Anmeldetag (oder Prioritätsdatum bei Inanspruchnahme einer Priorität) veröffentlicht wurden.
iii) Erfindungen, die bereits vor dem Anmeldetag (oder Prioritätsdatum bei Inanspruchnahme einer Priorität) durch elektrische Kommunikationsnetzwerke wie Internet-Servern von Regierungsstellen, öffentlichen Universitäten oder Laboren zugänglich waren.
iv) Erfindungen, die in einer Anmeldung für ein koreanisches Patent oder Gebrauchsmuster mit einem früheren Anmeldetag (oder Prioritätsdatum bei Inanspruchnahme einer Priorität) erhalten sind.
Punkt iv) gilt nur dann, wenn die frühere Anmeldung vom koreanischen Patentamt KIPO bereits offengelegt oder veröffentlicht worden ist. |
|
| 6 |
|
Gilt in Korea das System der aufgeschobenen Prüfung?
|
|
|
| |
Ja, in Korea gilt das System der aufgeschobenen Prüfung. Eine inhaltliche Prüfung einer Patentanmeldung ist innerhalb von fünf Jahren ab dem Anmeldetag (bei der nationalen Phase des PCT-Verfahren innerhalb von fünf Jahren ab dem Anmeldetag der internationalen Anmeldung) zu beantragen. Eine Anmeldung wird in chronologischer Folge zum Antrag zur Prüfung geprüft. Wird innerhalb von fünf Jahren kein Antrag zur Prüfung gestellt, gilt die Anmeldung als aufgegeben. |
|
| 7 |
|
Wie hoch sind die Kosten für eine Patentanmeldung?
|
|
|
| |
Kosten für Patentanmeldungen bestehen hauptsächlich aus den behördliche Gebühren und Anwaltsgebühren. Normalerweise beziehen sich die Anwaltsgebühren auf die Gebührensätze der Korean Patent Attorneys Association. Sie können jedoch mit dem jeweils zuständigen Patentanwalt verhandelt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass Übersetzungen ins Koreanische nicht billig sind. Je größer der Umfang des zu übersetzenden Materials ist, desto teurer wird es. Die Gebühren für Patentanmeldungen, die die Amtsgebühren für das Prüfverfahren und Anwaltsgebühren umfassen, sind darüber hinaus von der Anzahl der beauftragten Patentansprüche abhängig. Daher wird zur Reduzierung der Kosten eine angemessene Zahl der Patentansprüche empfohlen. |
|
| 8 |
|
Sind in Korea Online-Anmeldungen möglich?
|
|
|
| |
Seit dem 1. Januar 1999 ist es in Korea auch möglich, Patente online anzumelden. Dabei ist eine Datei mit den Angaben bezüglich einer Erfindung per Internet in das Netzwerk des koreanischen Patentamts KIPO zu übermitteln. Es können auch Gebrauchsmuster- oder Warenzeichenanmeldungen online eingereicht werden. Die Amtsgebühren für eine Online-Anmeldung sind niedriger als die bei einer konventionellen Papieranmeldung. Im August 2001 betrug der Anteil der elektronischen Anmeldungen über 90% der eingereichten Anmeldungen. Die meisten koreanischen Patentanwälte nutzen das Online-System. Allerdings ist bei manchen Fällen der konventionelle Anmeldungsweg anhand Papier-Anmeldungsunterlagen zu empfehlen, da bestimmte Bilder bzw. Zeichnungen (wie z.B. Aufnahmen durch Elektronenmikroskope) auf dem Bildschirm wegen schlechter Bildauflösung nicht scharf genug sind. |
|
| 9 |
|
Welchen Tatsachen sollte man beim Erwerb eines koreanischen Patents bewusst sein?
|
|
|
| |
Korea ist Mitglied bzw. Unterzeichnerstaat des Zusammenarbeitsvertrag (PCT), der Pariser Verbandsübereinkunft und der Welthandelsorganisation (WTO). Daher richtet sich das koreanische Patentgesetz nach dem internationalen Standard zur formalen und inhaltlichen Prüfung einer Patentanmeldung. In den meisten Fällen ist es ausreichend, ausländische Anmeldeunterlagen ins Koreanische zu übersetzen, um sie als Anmeldung für ein koreanisches Patent einzureichen.
Laut dem koreanischen Patentgesetz werden mehrfach abhängige Ansprüche in einer Patentanmeldung, die auf andere mehrfach abhängige Ansprüche verweisen, nicht zugelassen. Das heißt, dass jeder Anspruch, der sich auf zwei oder mehr Ansprüche bezieht, nicht als Grundlage für andere mehrfach abhängige Ansprüche dienen darf. Ansprüche, die sich hinsichtlich der technischen Merkmale auf Zeichnungen und Beschreibungen beziehen (omnibus claims), sowie Verwendungsansprüche werden ebenfalls nicht akzeptiert. |
|
| 10 |
|
Wie funktioniert das neue koreanische System zur Gebrauchsmustereintragung?
|
|
|
| |
Die Gebrauchsmustereintragung in Korea erfolgte ursprünglich nach einem System, das eine inhaltliche Prüfung voraussetzte, welches jedoch am 1. Juli 1999 durch ein prüfungsfreies System ersetzt wurde. Dieses System, nach dem die Registrierung ohne inhaltliche Prüfung möglich war, wurde am Oktober 2006 wieder durch ein prüfbedingtes System abgelöst. Daher ist nun das neue Gebrauchsmusterverfahren – angefangen von der Einreichung einer Anmeldung über die Prüfung bis hin zur Registrierung - mit dem Verfahren für den Erwerb eines Patents identisch. Die Gebrauchsmusterschutzdauer beträgt 10 Jahre (vorher 15 Jahre) ab dem Anmeldetag und der Antrag auf die Prüfung ist innerhalb von drei Jahren ab dem Anmeldetag zu stellen. Unter dem derzeitigen System zur Gebrauchsmustereintragung können keine Methoden geschützt werden. |
|
|
|